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ZUR PROBLEMATIK DER ZUSAMMENARBEIT VON JURISTEN UND ARZTEN IM KAMPF GEGEN DEN ALKOHOLISMUS*

 

作者: H. NEUMANN,  

 

期刊: British Journal of Addiction to Alcohol&Other Drugs  (WILEY Available online 1966)
卷期: Volume 61, issue 3‐4  

页码: 235-247

 

ISSN:0007-0890

 

年代: 1966

 

DOI:10.1111/j.1360-0443.1966.tb04937.x

 

出版商: Blackwell Publishing Ltd

 

数据来源: WILEY

 

摘要:

Zusammenfassung— Unter Schilderung von typischen Fällen aus der eigenen forensisch‐psychiatrischen Praxis wird versucht, die tieferen Ursachen für die Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit von Juristen und Arzten bei der Bekämpfung des Alkoholismus darzustellen. Es wird anfangs gezeigt, wie von geschickten Straftätern Juristen and Arzte gegeneinander ausgespielt werden können, wie meist auch mehrfache Bestrafung wegen Alkoholdelikten mit Führerscheinentzug keine Anderung der Trinksitten bringt. Leider gehen die Ansichten des Richters und des medizinischen Sachverständigen über Ausmaβ des Alkoholismus, die Notwendigkeit einer gerichtlich anzuordnenden Entziehungskur und die Erteilung von Auflagen bei der Verurteilung von straffällig gewordenen Alkoholikern erheblich auseinander. In diesem Zusammenhang wird die Einrichtung pon Bezirksgerichten zur Diskussion gestellt. Diese Gerichte müβten mit Richtern besetzt sein, die in ausreichendem Maβe mit der Alkoholproblematik vertraut sind. Schlieβlich wird dargelegt, welche Möglichkeiten dem Richter in die Hand gegeben sind, urn einen chronischen Alkoholiker bzw. einen Trunksüchtigen der ärztlichen Behandlung and fürsorgerischen Betreuung zuzuführen. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis könnte zum Beispiel von der Durchführung einer Entziehungskur and vom Anschluβ an eine Abstinenzbewegung abhängig gemacht werden. Die Verurteilung eines Trinkers zu Haftstrafen allein bedeutet nur ein Aussetzen, aber keine Anderung der Trinkgewohnheiten. Wenn man einen alkoholkranken Straftäter nach Verbüβung der Haftstrafe seinem Schicksal überläβt, wird er in den meisten Fällen wieder zur Flasche greifen. Die Verurteilung zu einer Haftstrafe kann aus diesem Grunde in der Regel als nicht sinnvoll

 

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