AbstractMischungen von Fetten und Ölen sind lebensmittelrechtlich vor allem dann von Interesse, wenn es um die Mitverwendung von Milchfett geht. Im Gegensatz zu bestehenden Standards des Codex Alimentarius enthalten die nationalen Rechtsordnungen der EWG‐Mitgliedstaaten insoweit weitgehende Restriktionen, die jedoch unter dem Einfluß der Cassis de Dijon‐Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aufgegeben werden oder bereits wurden. Als erstes EWG‐Land hat Frankreich 1988 seine Gesetzgebung geändert, die Bundesrepublik Deutschland hat 1990 getan. Auf EWG‐Ebene haben die Dachverbände der Milchwirtschaft und der Margarineindustrie Vorschläge für eine Strukturierung des Marktes der gelben Streichfette vorgelegt, die die Basis für eine EG‐Gesetzgebung bilden sollen. Im Vorgriff auf eine solche EG‐Gesetzgebung ist in Deutschland durch die Verordnung über Margarine‐ und Mischfetterzeugnisse vom 31.8.1990 die Herstellung von Mischfetterzeugnissen gestattet worden, die aus genußtauglichen Fettstoffen mit einem Anteil an Milchfett bestehen. Der Gesamtfettgehalt dieser Erzeugnisse muß 20 bis 62% oder mindestens 80% betragen. Der Milchfettanteil muß zwischen 15 und 25%, 45 und 55% oder 65 bis 75% des Gesamtfettgehaltes liegen, mindestens jedoch 8% des