AbstractFür die Beurteilung der Frage, wann Brat‐ und Siedefette und das damit gegarte Bratgut als verdorben im Sinne von § 4 Nr. 2 LMG anzusehen sind, sind bestimmte Grenzwerte für die Säurezahl, den Rauchpunkt, den Gehalt an oxydierten Fettsäuren, die Verseifungsfarbzahl vorgeschlagen worden. Mögen auch insbesondere der Gehalt an oxydierten Fettsäuren und die Verseifungsfarbzahl durchaus Indizien für das Verdorbensein des Fettes und damit des Bratgutes darstellen, so haben die durchgeführten wissenschaftlichen Untersuchungen doch gezeigt, daß die Grenzwerte und die tatsächliche Verderbnis des Bratgutes, welche im Geruch, Geschmack, Farbe nach außen erkennbar wird, sehr häufig auseinanderklaffen. Eine eindeutige Aussage, daß bei Über‐ bzw. Unterschreiten bestimmter Grenzzahlen eine Verderbnis anzunehmen ist, kann daher nicht gemacht werden. Im Strafverfahren kann ein sicheres Urteil nur unter Würdigung des verfügbaren Beweismaterials, wozu auch Geruch, Geschmack und Farbe des Produkts geh