AbstractIm Lebensmittel‐ und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) sorgt § 17 für den Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Er enthält ein absolutes Verkehrsverbot für zum Verkehr nicht geeignete Lebensmittel. Von der Verkehrsauffassung abweichende und dadurch wertgeminderte Lebensmittel sind verkehrsfähig, sofern diese ausreichend kenntlich gemacht wurden. An die Kenntlichmachung sind hohe Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch für Speisefette und ‐öle. Der Verbraucher kann deren Zusammensetzung kaum erkennen und hat außerdem im allgemeinen darüber auch keine konkreten Vorstellungen. Erst vor wenigen Monaten sind das neue Milch‐ und Margarinegesetz sowie die Margarine‐ und Mischfettverordnung in Kraft getreten, welche Produkte mit neuen Fettgehaltsstufen zulassen. Sie regeln auch Mischungen, die aus genußtauglichen Fettstoffen, d.h. aus den üblichen Fettkompositionen für Margarine, mit einem Anteil aus Milchfett bestehen. Anhand zahlreicher Beispiele wird die neue Situation erläutert, es werden Produkte aufgeführt, für die noch bis vor kurzem ein Verkehrsverbot bestand. Auch die nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches zulässigen Mischungen verschiedener Pflanzenfette und ‐öle untereinander sowie Mischungen mit tierischen Fetten werden mit einigen Beispielen, insbesondere im Hinblick auf die Kennzeichnung, ausführlich erläutert. Für Olivenöl gilt zusätzlich ein internationales Übereinkommen, für Leinöl und Fischöle jeweils Sonderregelungen. Die Leitsätze beschreiben Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel‐Kennzeichnungsverordnung, um den Verbraucher vor Täuschungen und Irreführungen zu schützen. Selbst bei richtiger Verkehrsbezeichnung müssen aber auch Aufmachung des Etiketts und zusätzliche bildliche Darstellungen geprüft werden, ob diese nicht ei