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Hodenatrophie nach Leistenbruch‐Operation

 

作者: C. SCHIRREN,  

 

期刊: Andrologia  (WILEY Available online 1981)
卷期: Volume 13, issue 1  

页码: 8-15

 

ISSN:0303-4569

 

年代: 1981

 

DOI:10.1111/j.1439-0272.1981.tb00001.x

 

出版商: Blackwell Publishing Ltd

 

关键词: Testicular atrophy;atrophy;testicular;herniotomy;sexual impotency;appraisal;andrological;hormonal substitution

 

数据来源: WILEY

 

摘要:

ZusammenfassungGrundlage ist eine eigene forensische Begutachtung in einer Schmerzensgeldforderung vor Gericht wegen postoperativer Hodenatrophie mit Kastration, da bereits früher der andere Hoden atrophiert war. Im Jahre 1979 konnten erhöhte Gonadotropinwerte und stark herabgesetzte Testosteronwerte festgestellt werden. Voraussetzung für die Klage war die Tatsache, daß der operierte Patient sich über die Möglichkeit der unerwünschten Nebenwirkungen nicht ausreichend aufgeklärt fühlte.Die für das Gericht zu klärenden Fragen betrafen die Zeugungsfähigkeit, die Potentia coeundi und die Möglichkeit einer hormonellen Substitution. Es wird dargelegt, daß durch die Hodenatrophie eine Zeugungsunfähigkeit hervorgerufen wurde. Auch die absolute sexuelle Impotenz wird auf die Kastration als Operationsfolge zurückgeführt; hierzu muß allerdings erläutert werden, daß das akute Einsetzen der sexuellen Impotenz nicht mit der Operation zu erklären ist … vielmehr müssen hier zusätzliche psychologische Faktoren eine Rolle spielen, die im einzelnen diskutiert werden. Die hormonale Substitution ist als lebensnotwendig anzusehen (der Kläger ist leider vor Abschluß des Prozesses an Herzversagen verstorben).Es wird gezeigt und an Literaturmitteilungen belegt, daß die Herniotomie eine hohe Komplikationsrate in Gestalt der postoperativ auftretenden Hodenatrophie besitzt, welche zwischen 1 und 50% liegt. Ausführlich erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Chirurgen Wachsmuth zu dem in dieser Sache ergangenen Urteil, welches in einer juristischen Fachzeitschrift publiziert war. Es wird die Auffassung vertreten, dasZ die im vorliegenden Falle erfolgte Aufklärung in Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtes deshalb als ungenügend anzusehen ist, weil der zu operierende Patient zum fünften Male wegen der gleichen Erkrankung (dreimal rechts, zweimal links) operativ behandelt werden sollte. Hier hätte man von seiten des Operateurs eine sehr eingehende Aufklärung des Patienten über den Operationsvorgang selbst und auch über die zu erwartenden Risiken voraussetzen müssen. Die Einlassung von Wachsmuth, daß bei Rezidivoperationen regelmäßig eine wesentlich größere Einsicht des Kranken beim Aufklärungsgespräch vorausgesetzt werden kann, ist nicht haltbar. Das kann vor allem damit begründet werden, daß die vorausgegangenen Operationen in einem kleinen Krankenhaus gemacht worden waren und nicht zum Erfolg geführt hatten, während der Patient jetzt eine Universitätsklinik aufgesucht hatte, von welcher er sich, mehr versprechen mußte.Die Notwendigkeit einer exakten, sachlichen Aufklärung des Patienten vor der Operation und eine schonende Operation selbst werden als Voraussetzung dafür herausgestellt, um das Ausmaß an Nebenwirkungen auf ein Minimum zu reduzieren. Als besonders vordringlich wird eine bessere Zusam

 

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